Lohnfortzahlung der Arbeitgeberin bei Quarantäne?

Nach der Rückkehr von Reisen in Risikoländer müssen Arbeitnehmer 10 Tage in Quarantäne. Auch nach einem Kontakt mit einer infizierten Person ordnen Behörden und Ärzte eine Quarantäne an. Besteht für diese Zeit Anspruch auf Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin?

Arbeitnehmende haben Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn sie aus Gründen, die in ihrer Person liegen, wie Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, ohne ihr Verschulden an der Arbeit verhindert sind (Art. 324a/b OR). Ist nun ein Arbeitnehmer unverschuldet an der Arbeit verhindert, wenn er sich für 10 Tage in Quarantäne begeben muss? Über diese Frage wird zurzeit intensiv diskutiert.

Da Arbeitnehmende, welche verspätet aus ihren Ferien zurückkehren, die entsprechenden Konsequenzen grundsätzlich selbst zu tragen haben, haben sie in aller Regel für eine verspätete Rückkehr an ihren Arbeitsplatz keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung - es sei denn, sie können ihre Arbeit im Homeoffice erledigen. Gemäss unserer Auffassung liegt auch eine allfällige Quarantäneanordnung bei Rückkehr aus den Ferien in der Risikosphäre des Arbeitnehmers, auch wenn die Quarantänepflicht bei Abreise noch nicht feststand (siehe dazu unsere Ausführungen unter Ferien in Corona-Zeiten). Wird aus anderen, vom Arbeitnehmenden unverschuldeten Gründen eine Quarantäne angeordnet, ist dagegen eine Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin eher zu bejahen. In den meisten Fällen gibt es allerdings bei der Anordnung einer Quarantäne eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung, welche die Frage der Lohnfortzahlungsverpflichtung entschärft.

Weitere Ausführungen und Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Covid-19 + Arbeitsrecht:

Ferien in Corona-Zeiten
Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin
Lohnfortzahlungspflicht
Corona-Erwerbsersatz
Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs (inkl. Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko).

Wie immer steht unseren Mitgliedsfirmen bei Fragen zur Lohnfortzahlung unsere unentgeltliche Rechtsauskunft zur Verfügung.

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