Auslagenersatz im Home-Office?

Haben Ihre Mitarbeitenden im Home-Office einen Entschädigungsanspruch für Mietkosten?

Ein Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahre 2019, über den wir im Mitteilungsblatt Nr. 865 vom 1. Juli 2019 bereits berichteten, machte vor kurzem in der Tagespresse Schlagzeilen. In diesem Entscheid wurde die Arbeitgeberin verpflichtet, einem Arbeitnehmer im Home-Office einen Anteil von monatlich CHF 150.00 an seine Mietkosten zu bezahlen. Der Pflicht zur finanziellen Beteiligung liegt Art. 327a OR (Auslagenersatz, vgl. Gesetzesbestimmungen zum Arbeitsrecht) zugrunde. Wichtig bei diesem Urteil war vor allem auch die Tatsache, dass dem Arbeitnehmer kein dauernder und geeigneter Arbeitsplatz bei der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt worden war.

Die Ausgangslage bei Home-Office in der Corona-Krise ist kaum vergleichbar. In dieser Phase wird vermehrt im Home-Office gearbeitet, obwohl von der Arbeitgeberin ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. In manchen Fällen arbeiten Arbeitnehmende auf eigenen Wunsch zuhause; in vielen Fällen wurden sie jedoch aufgrund der Empfehlungen des Bundes (vgl. Massnahmen des Bundes) angewiesen, teilweise oder ausschliesslich im Home-Office zu arbeiten. Wenn das Arbeiten im Home-Office freiwillig ist bzw. den Arbeitnehmenden die Möglichkeit eingeräumt wird, weiterhin im Büro zu arbeiten, besteht keine Entschädigungspflicht der Arbeitgeberin für Mietkosten. Aufgrund der besonderen Umstände der Corona-Krise dürfte unseres Erachtens aber auch in Fällen, in welchen das Home-Office nicht freiwillig ist, ein solcher Entschädigungsanspruch zu verneinen sein. Dagegen sind den Arbeitnehmenden Zusatzauslagen, die ihnen durch die Arbeit im Home-Office notwendigerweise entstehen (wie zusätzliche Stromkosten oder Telefongebühren) zu ersetzen.

Natürlich ist es empfehlenswert, - wenn immer möglich - die gegenseitigen Rechte und Pflichten (Infrastruktur, Datenschutz, Arbeitszeit, Gesundheitsschutz, Kosten etc.) bei Home-Office abgestimmt auf die Umstände im Voraus vertraglich zu regeln. Unerlässlich sind solche Regelungen, wenn die Arbeitgeberin ihre Arbeitnehmenden längerfristig oder dauernd im Home-Office arbeiten lässt, um beispielsweise Arbeitsplätze und Mietkosten zu sparen. Hier wäre dann auch der eingangs erwähnte bundesgerichtliche Entscheid von Bedeutung.

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