Im laufenden Jahr fanden Verhandlungen zwischen dem Kaufmännischen Verband Zürich und Arbeitgeber Zürich VZH über den Gesamtarbeitsvertrag für die kaufmännischen und kaufmännisch-technischen Angestellten und das Verkaufspersonal im Detailhandel (GAV) statt, die im September erfolgreich abgeschlossen werden konnten. Damit treten am 1. Januar 2026 folgende Bestimmungen in Kraft:
Krankentaggeldversicherung (Art. 25.3 GAV)
Neu ist der Abschluss einer Krankentaggeldversicherung grundsätzlich obligatorisch. Es gelten folgende Eckwerte:
- Deckung von mindestens 80 Prozent des Lohnes für 720 innert 900 oder 730 Tagen
- geschlechtsneutrale Prämien
- mindestens 50-prozentige Prämientragung durch Arbeitgebende
- Lohnfortzahlung durch Arbeitgebende während der Fristen in Art. 25.1 GAV, jedoch längstens während der Wartefrist (mit Einsetzen der Versicherung endet die Lohnfortzahlungspflicht)
- weitergehende vertragliche Vereinbarungen bleiben gültig und sind weiterhin möglich
- Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. Verschiebung des Einführungs- oder Anpassungszeitpunktes in begründeten Fällen durch Gesuch an die Paritätische Kommission
Informations- und Mitwirkungspflichten der Arbeitnehmenden bei Krankheit (Art. 25.5 GAV)
Der GAV hält neu ausdrücklich fest, dass Arbeitnehmende ihre Arbeitgebenden über eine Arbeitsunfähigkeit (inklusive deren voraussichtliche Dauer) umgehend und kontinuierlich zu informieren haben. Auf Verlangen haben sie ein Arztzeugnis einzureichen, welches über eine allfällige Teilarbeitsfähigkeit, Einsatzmöglichkeiten oder -einschränkungen und gegebenenfalls über eine Ferienfähigkeit Auskunft geben.
Unbezahlte Urlaube (Art. 18a.2 und 19b.2 GAV)
Ein unbezahlter Urlaub von bis zu zwei Wochen ermöglicht Arbeitnehmenden, zusätzlich zum bezahlten Urlaub des anderen Elternteils mehr Zeit mit ihrem Neugeborenen zu verbringen. Allen Arbeitnehmenden steht sodann alle fünf Jahre ein unbezahlter Urlaub von bis zu zwei Wochen zur Verfügung.
Übersicht und Geltungsbereich der neue Bestimmungen
Der GAV 2026 sowie eine synoptische Übersicht der Änderungen sind ab sofort unter vzh.ch/themen/gav/ abrufbar. Die Übersetzungen in Französisch, Italienisch und Englisch werden folgen.
Die Änderungen gelten automatisch für alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden unserer Mitgliedsfirmen (gelernte kaufmännische und kaufmännisch-technische Angestellte, gelerntes Verkaufspersonal im Detailhandel und akademisch ausgebildete Arbeitnehmende). Auf Arbeitnehmende, bei denen der GAV rein vertraglich gilt und die vom in Artikel 2 GAV definierten Geltungsbereich nicht erfasst sind, braucht es für die Übernahme der Änderungen allenfalls eine vertragliche Vereinbarung.
Salärregulativ 2026
Vor dem Hintergrund des Personal- und Fachkräftemangels und mit dem Ziel, das duale Bildungssystem zu fördern, sowie die Attraktivität der Lehre und des Einstiegs in den Beruf weiter zu stärken, haben wir uns mit dem Kaufmännischen Verband Zürich sodann auf folgende Änderungen des Salärregulativs für kaufmännische und kaufmännisch-technische Angestellte sowie das Verkaufspersonal geeinigt:
Die Lernendenlöhne werden für ab dem 1. Januar 2026 neu abgeschlossene Lehrverträge für das erste Lehrjahr auf CHF 875 pro Monat erhöht. Für die weiteren Lehrjahre bleiben die Lernendenlöhne unverändert.
Weiter betragen die Einstiegsjahreslöhne ab 1. Januar 2026 für die kaufmännischen und kaufmännisch-technischen Angestellten nach Lehrabschluss CHF 55'700 und für das Verkaufspersonal im Detailhandel CHF 54'700.
Das Salärregulativ 2026 ist ab sofort unter vzh.ch/themen/gav/ abrufbar.
GAV VAZE
Der Gesamtarbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber Zürich VZH und dem Kaufmännischen Verband Zürich über den Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung (GAV VAZE) bleibt unverändert.
Bei Fragen steht Ihnen unser Rechtsberatungsteam sehr gern zur Verfügung.