Alle Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmenden sind gemäss Art. 13a ff. des Gleichstellungsgesetzes verpflichtet, eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen. Dazu gehört (i) die Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse nach einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode, (ii) eine Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse durch eine unabhängige Stelle und (iii) die schriftliche Information der Arbeitnehmenden über das Ergebnis der Analyse innerhalb eines Jahres nach deren Abschluss. Die Lohngleichheitsanalyse ist (bis Juni 2032) alle vier Jahre zu wiederholen, ausser diese zeigt, dass die Lohngleichheit eingehalten ist; damit werden die Arbeitgebenden von der Analysepflicht befreit sind. Der Bundesrat hat die Wirksamkeit der Analyse bis spätestens Ende 2027 zu evaluieren.
Eine vom Bundesamt für Justiz in Auftrag gegebene Studie zieht eine Zwischenbilanz zur Umsetzung der Lohngleichheitsanalysenpflicht nach dem Gleichstellungsgesetz (vgl. Medienmitteilung vom 7. März 2025) und kommt zum Schluss, dass viele Unternehmen ihre Pflichten rund um die Lohnanalyse nicht (knapp 20 Prozent) oder nicht vollständig (über 50 Prozent) erfüllen. Als mögliche Gründe werden fehlendes Problembewusstsein und fehlendes Wissen über die gesetzlichen Pflichten genannt.
Wenn Arbeitgebende ihren Pflichten zur Lohngleichheitsanalyse nicht nachkommen, wird dies zwar nicht direkt sanktioniert. Allerdings kann es dazu führen, dass die geltenden Pflichten über die aktuelle Befristung hinaus verlängert und zusätzlich verschärft oder sanktioniert werden, was nicht im Interesse der Arbeitgebenden ist.
Wir rufen daher alle Unternehmen mit mindestens 100 Arbeitnehmenden hiermit auf, falls nicht schon geschehen, ihren Pflichten zur Lohngleichheitsanalyse nach dem Gleichstellungsgesetz nachzukommen. Diejenigen Unternehmen, die heute noch keine 100 Arbeitnehmenden beschäftigen, aber diese Grenze vor Juni 2032 überschreiten, müssen dann eine Lohngleichheitsanalyse durchführen.
An dieser Stelle sei jedoch auch all denjenigen Unternehmen ein grosses Dankeschön ausgesprochen, welche eine Analyse korrekt durchgeführt und das Ergebnis ihren Arbeitnehmenden auch entsprechend kommuniziert haben. Vorausgesetzt es wurden keine relevanten Lohnunterschiede zwischen den Geschlechtern festgestellt, sind sie damit von ihrer Lohnanalysepflicht befreit.
Für allfällige Fragen rund um die Lohngleichheitsanalyse und/oder das Gleichstellungsgesetz hilft unsere Rechtsberatung gerne weiter.