Nachzahlungen bei der Kurzarbeitsentschädigung

Wie müssen Arbeitgeberinnen vorgehen, um Nachzahlungen für Ferien- und Feiertagsanteile geltend zu machen?

Gestützt auf den Bundesratsentscheid vom 11. März 2022 hat das Parlament letzte Woche einen Nachtragskredit für Nachzahlungen auf Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsentschädigung für Mitarbeitende im Monatslohn bewilligt. Alle Unternehmen, die zwischen März 2020 und Dezember 2021 im summarischen Verfahren Kurzarbeitsentschädigung abgerechnet haben, können nun auf Gesuch hin ihren Anspruch für diesen Zeitraum von den Arbeitslosenkassen neu überprüfen lassen.

Entsprechende Gesuche (in Form detaillierter Abrechnungen für jede Abrechnungsperiode) müssen via eService auf dem Portal arbeit.swiss zwischen 7. Juli 2022 und 31. Dezember 2022 eingereicht werden (ursprüngliche Frist bis 31. Oktober 2022 wurde verlängert). Hierfür benötigen Unternehmen ein Login im Job Room (siehe FAQ) – die entsprechende Registrierung kann ab sofort erfolgen.

Auch wenn Arbeitgeberinnen bereits fristgerecht Einwände erhoben bzw. den Erlass einer Verfügung beantragt haben oder wenn Einspracheverfahren hängig sind bzw. Wiedererwägungsgesuche gestellt wurden, müssen für die Berechnung der Nachzahlungen die weiteren detaillierten Angaben bis spätestens 31. Dezember 2022 (verlängerte Frist) via eService erfasst und eingereicht werden.

Weitere detaillierte Informationen zur Nachzahlung von Kurzarbeitsentschädigungen finden Sie in den FAQ von arbeit.swiss.

Im Übrigen sollten die betroffenen Unternehmen bis Ende Juni vom Seco direkt informiert werden. Das Seco bietet zudem für alle Arbeitgeberinnen eine Hotline an: 058 465 37 27 (werktags von 8 bis 18 Uhr).

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