Das Arbeitsgesetz verpflichtet grundsätzlich alle Arbeitgebenden, die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmenden detailliert zu erfassen (inklusive Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Pausen). Von dieser Pflicht sind nur wenige Arbeitnehmende ausgeschlossen (wie Handelsreisende, höhere leitende Angestellte im Sinne des Arbeitsgesetzes etc.; vgl. Art. 3 ArG). Es ist jedoch möglich, die Arbeitszeit unter bestimmten Voraussetzungen vereinfacht zu erfassen und nur das Total der geleisteten Arbeitszeit zu registrieren (ohne Beginn, Ende oder Pausen; vgl. Art. 73b ArGV1). Zudem ist es möglich, ganz auf die Arbeitszeiterfassung zu verzichten (Art. 73a ArGV1).
Ein Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung setzt folgendes voraus:
- Gesamtarbeitsvertragliche Grundlage: Der GAV VAZE stellt eine Unterstellung unter den GAV voraus (d.h. eine Mitgliederschaft bei Arbeitgeber VZH ohne ein Opting-out).
- Gesamtvergütung von mindestens CHF 120'000 pro Jahr (Vollzeitpensum)
- Gestaltungsautonomie: Arbeitnehmende müssen ihre Arbeitszeiten sowie Erreichbarkeit mehrheitlich selber festsetzen können.
- Individuelle schriftliche Verzichtsvereinbarung (vgl. unsere Mustervereinbarung): Arbeitnehmende müssen ihr Einverständnis zum Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung handschriftlich bestätigen.
Arbeitgebende, welche von der Möglichkeit Gebrauch machen, mit ihren Arbeitnehmenden VAZE-Vereinbarungen abzuschliessen, haben uns zuhanden der Paritätischen Kommission die Anzahl aller abgeschlossenen Verzichtsvereinbarungen (sowie der prozentuale Anteil der entsprechenden Mitarbeitenden an der gesamten Belegschaft) jeweils einmal jährlich bis 31. März zu melden (vgl. Ziffer 4 lit. b GAV VAZE). Am einfachsten erfolgt die Meldung direkt in Ihrem Mitgliederprofil. Herzlichen Dank!
Wir rufen an dieser Stelle sodann in Erinnerung, dass neben der jährlichen Meldung folgende weiteren Massnahmen erforderlich sind (vgl. Art. 3 und 4 GAV VAZE):
- Information über Arbeitszeit- und Ruhezeitvorschriften: schriftliche Information vor Abschluss der Verzichtsvereinbarung
- Prävention: Aufklärung über psychosozialen Risiken vor Abschluss der Verzichtsvereinbarungen sowie jährlich (z.B. im Rahmen des jährlichen Gesprächs)
- Jährliches (zu protokollierendes) Gespräch über Arbeitsvolumen, Arbeitszeit und Stressfaktoren
- Interne Anlaufstelle für Arbeitszeitfragen.
Für Fragen zur Arbeitszeiterfassung, zum GAV VAZE oder zum Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung steht Ihnen unsere kostenlose Rechtsberatung jederzeit gerne zur Verfügung.