Aufhebung der Corona-Massnahmen am Arbeitsplatz: was nun?

Die Homeoffice-Empfehlung und die Maskenpflicht am Arbeitsplatz sind aufgehoben. Was dürfen Arbeitgeberinnen weiterhin anordnen?

Die Covid-Verordnungen enthalten ab 17. Februar 2022 keine Massnahmen mehr, welche den Arbeitsplatz betreffen, mit Ausnahme der Maskenpflicht in Gesundheitseinrichtungen und den bis Ende März 2022 geltenden Regelungen für besonders gefährdete Arbeitnehmende (vgl. Massnahmen des Bundes und Medienmitteilung vom 16.2.22). Arbeitgeberinnen bleiben jedoch für den Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmenden verantwortlich. Was bedeutet dies nun in der aktuellen Situation? Was dürfen, sollen oder müssen Arbeitgeberinnen vorkehren?

Die Corona-Infektionszahlen sind am Sinken, aber aktuell immer noch hoch. Wer positiv getestet wird, muss weiterhin für 5 Tage in Isolation (Ergänzung vom 1.4.22: Isolationspflicht ab 1. April 2022 aufgehoben, jedoch besteht weiterhin eine erhöhte Infektionsgefahr und das Risiko entsprechender Krankheitsausfälle). Arbeitgeberinnen haben daher nach wie vor ein Interesse daran, ihre Mitarbeitenden vor einer Ansteckung mit dem Virus zu schützen, und sind dazu im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht auch verpflichtet. Obwohl Massnahmen am Arbeitsplatz (mit wenigen Ausnahmen) nicht mehr bundesrätlich verordnet oder empfohlen sind, mag es angezeigt sein, gewisse Massnahmen (insbesondere die Hygiene- und Abstandsregeln sowie beispielsweise Maskenpflicht überall dort, wo Arbeitnehmende räumlich eng zusammenarbeiten; zeitweises Homeoffice zur Kapazitätsbeschränkung in Grossraumbüros; Besprechungen nach wie vor Online oder Kapazitätsbeschränkungen in der Kantine) weiterzuführen. Welche dies sind, haben Arbeitgeberinnen für ihren Betrieb unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten festzulegen. Das heisst, für Massnahmen am Arbeitsplatz braucht es sachliche Gründe und eine Interessensabwägung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, Aufgaben und aktuellen Corona-Situation (vgl. dazu auch das Merkblatt des SECO: Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gegen Covid-19). 

Was heisst dies nun etwas konkreter?

  • Homeoffice kann nicht mehr angeordnet oder verlangt werden, sondern deren Weiterführung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung sowohl der Arbeitnehmenden wie auch der Arbeitgebenden (vgl. Merkblatt Homeoffice).
  • Eine Auskunft über den Immunitätsschutz darf nur verlangt werden, wenn dieser für die Durchführung der Arbeit relevant ist (z.B. bei internationaler Reisetätigkeit, bei engem Kontakt mit besonders gefährdeten Kunden oder Patienten oder für die Arbeit oder Dienstleistungserbringung in einer Gesundheitseinrichtung; vgl. dazu Covid-Zertifikat am Arbeitsplatz?).
  • Auch eine Maskenpflicht muss verhältnismässig sein und sich beispielsweise auf Bereiche oder Aufgaben beschränken, wo Personen räumlich eng zusammenarbeiten und/oder mit einer Vielzahl verschiedener Personen zusammentreffen oder in Kontakt mit besonders gefährdeten Kollegen oder Kunden sind).

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