Beschäftigung von Flüchtlingen aus der Ukraine

Flüchtlinge aus der Ukraine erhalten in der Schweiz dank dem vom Bundesrat aktivierten Schutzstatus «S» ein Aufenthaltsrecht und können in der Schweiz ohne Wartefrist eine Arbeit aufnehmen.

Zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit brauchen diese Flüchtlinge eine Bewilligung, wobei die geltenden Zulassungsvoraussetzungen den Schutzbedürftigen einen einfachen Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglichen sollen.

Die Bewilligungsgesuche im Kanton Zürich werden im Amt für Wirtschaft und Arbeit entgegengenommen und bearbeitet. Arbeitgeberinnen, die Personen mit Schutzstatus «S» anstellen möchten, oder Personen mit Schutzstatus S, die selbständig erwerbstätig werden wollen, können ihr Gesuch per E-Mail einreichen: ab[at]vd.zh.ch.

Bei Angestelltenverhältnissen werden die Einhaltung der orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie deren Übereinstimmung mit der erforderlichen Qualifikation und dem Stellenprofil überprüft. Eine allfällige Stellenmeldepflicht ist einzuhalten. Dem Gesuch der Arbeitgeberin sind folgende Dokumente beizulegen: Kopie des Ausländerausweises (Ausweis «S»), Pass-Kopie, gegenseitig unterzeichneter Arbeitsvertrag, Formular Stellenantritt.

Für die Bewilligung einer selbständigen Erwerbstätigkeit müssen die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller nachweisen, dass die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind und sie über eine ausreichende eigenständige Existenzgrundlage verfügen. Zudem sind mit dem Gesuch die folgenden Dokumente einzureichen: Kopie des Ausländerausweises (Ausweis «S»), Pass-Kopie, Formular Stellenantritt.

Einen zusammenfassenden Überblick ist dem Merkblatt des Seco zu entnehmen und weiterführende Informationen finden sich auf der Webseite des Kantons Zürich

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