Corona-Tests am Arbeitsplatz

Repetitives Testen am Arbeitsplatz im Kanton Zürich ist jetzt möglich. Kann die Arbeitgeberin Corona-Tests anordnen? Wer bezahlt die Covid-19-Tests?

Repetitives Testen am Arbeitsplatz im Kanton Zürich

Ab sofort ist es im Kanton Zürich für Arbeitgeberinnen möglich, ihre Mitarbeitenden, welche nicht aufgrund der Homeoffice-Pflicht von zuhause aus arbeiten, auf freiwilliger Basis mittels gepoolter Speicheltests repetitiv testen zu lassen (vgl. Medienmitteilung der Gesundheitsdirektion vom 29.3.2021). Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich bietet ein umfassendes Angebot für das repetitive Testen in Unternehmen ab vier Personen an.

Arbeitgebenden stehen sogenannte Pool-Tests zur Verfügung (vgl. Merkblatt Anleitung Registrierung und Merkblatt Vorgehen bei positivem Pool). Arbeitnehmende können durch das repetitive Testen unter bestimmten Voraussetzungen von der Quarantänepflicht befreit werden (vgl. Merkblatt Befreiung von der Quarantänepflicht im Rahmen von Betriebstestungen auf www.zh.ch/betriebstestung). Die Kosten des repetitiven Testens sowie des individuellen Testens im Falle eines positiven Pools übernimmt der Bund.

Weitere Informationen sowie den direkten Link zur Anmeldung finden Sie unter www.zh.ch/betriebstestung.

Hier finden Sie sodann einen Flyer zum repetitiven Testen im Betrieb sowie eine Übersicht über die Testtypen. Ein Unterstützungsangebot zur Organisation des Testens finden Sie auch unter Corona-Kompass der Health & Medical Service.

Testpflicht?

Müssen sich Arbeitnehmende einem durch die Arbeitgeberin angeordneten Test unterziehen? Die Antwort auf diese Frage ist umstritten und hängt von den konkreten Umständen ab. Wenn das Testen zum Schutze von Risikogruppen und besonders gefährdeten Personen angeordnet wird, beispielsweise für Personal von Alters- und Pflegeheimen, ist eine solche Pflicht wohl in aller Regel zu bejahen. Arbeitnehmende, die sich einem solchen Test widersetzen, haben mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen (bis hin zur Kündigung) zu rechnen. Weigern sich Arbeitnehmende beim repetitiven Betriebstesten mitzumachen, sind Nachteile im Zusammenhang mit Lohnfortzahlungsansprüchen im Falle einer Quarantäneanordnung denkbar.

Nicht zu vergessen ist, dass die Arbeitgeberin auch gegenüber ihren besonders gefährdeten Arbeitnehmenden eine erhöhte Fürsorgepflicht trifft. Ist der Schutz am Arbeitsplatz ungenügend, dürfen Arbeitnehmende, die einer Risikogruppe angehören und noch nicht geimpft sind, zurzeit von der Arbeit fernbleiben (vgl. dazu besonders gefährdete Arbeitnehmende). Sobald genügend Impfungen verfügbar sind, wird sich jedoch die Frage stellen, ob die Arbeitgeberin nicht nur eine Testpflicht, sondern auch eine Impfpflicht erlassen darf (vgl. dazu Mitteilungsblatt Nr. 883).

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