Homeoffice-Pflicht in Corona-Zeiten

Wann müssen Arbeitnehmende ins Homeoffice? Sind Arbeitnehmende in Quarantäne oder Selbstisolation zur Homeoffice-Arbeit verpflichtet? Welche Ansprüche haben die Arbeitnehmenden im Homeoffice?

Seit 18. Januar 2021 sind Arbeitgeberinnen verpflichtet, Homeoffice überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist (vgl. dazu Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin). Für dieses vorübergehende Homeoffice haben die Arbeitnehmenden gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage keinen Anspruch auf Auslagenentschädigung, jedenfalls nicht für Strom- oder Mietkosten (vgl. FAQ zur Homeoffice-Pflicht des SECO).

Unabhängig von der aktuellen Homeoffice-Pflicht stellt sich die Frage, ob Arbeitnehmende in Quarantäne und Selbstisolation zu Homeoffice-Arbeit verpflichtet werden können. Wenn immer Homeoffice-Arbeit möglich und sinnvoll ist, ist diese Frage zu bejahen. So werden denn auch Corona-Erwerbsersatzleistungen nur dann ausbezahlt, wenn Homeoffice nicht möglich ist (siehe Corona-Erwerbsersatz).

Da Homeoffice-Arbeit auch nach Ende der aktuellen Homeoffice-Pflicht weit verbreitet bleiben wird, haben wir zusammen mit unserem Sozialpartner, dem Kaufmännischen Verband Zürich, ein Homeoffice-Merkblatt erstellt, welches Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmende über die wichtigsten Aspekte der Homeoffice-Arbeit informiert.

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