Homeoffice-Pflicht und Testen

Arbeitnehmer dürfen aus dem Homeoffice an den Arbeitsplatz im Betrieb zurückkehren, wenn die Arbeitgeberin repetitives Testen anbietet. Was bedeutet das?

Ab 31. Mai 2021 sind Arbeitgeberinnen von der Homeoffice-Pflicht befreit, wenn sie ein Testkonzept eingeführt haben, das ihren Mitarbeitenden einen einfachen Zugang zu Tests gemäss dem kantonalen Testprogramm gewährleistet und welches vorsieht, dass die Mitarbeitenden regelmässig über die Vorteile der Tests informiert werden. Die Mitarbeitenden müssen sich mindestens einmal pro Woche testen lassen können (vgl. Art. 10 Abs. 3bis i.V.m. Art. 3d Abs. 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Nicht testen lassen müssen sich vollständig geimpfte Mitarbeitende. Ein solches repetitives Testen im Betrieb führt nicht nur zu einer Befreiung von der Homeoffice-Pflicht, sondern auch von der Kontaktquarantäne während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg. Ohne repetitives Testen im Rahmen eines Testkonzepts gilt weiterhin für alle Mitarbeitenden die Homeoffice-Pflicht, auch für diejenigen Mitarbeitenden, die bereits vollständig geimpft sind.

Für den Kanton Zürich erfolgt das repetitive Testen mittels gepoolter PCR-Speicheltests (vgl. Corona-Tests am Arbeitsplatz); Selbsttests genügen nicht. Organisationen mit weniger als 4 Personen haben die Möglichkeit, sich einmal in der Woche in einer Teststelle (Testzentrum, Apotheke, Arztpraxen) kostenlos testen zu lassen. Ausserdem besteht die Möglichkeit, die Mitarbeitenden mittels Spucktest bei einem externen Pooling-Dienstleister zu testen (vgl. www.zh.ch/betriebstestung).

Auch wenn repetitiv getestet wird, gilt eine Homeoffice-Empfehlung. Es sollen nicht alle Mitarbeitenden gleichzeitig aus dem Homeoffice an den Arbeitsplatz im Betrieb zurückkehren; dies soll vielmehr geregelt und gestaffelt geschehen. Bei einer Rückkehr an den Arbeitsplatz im Betrieb gelten weiterhin für alle Mitarbeitenden (auch für Geimpfte) die Maskenpflicht sowie die übrigen Abstands- und Hygienevorschriften (vgl. Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin). 

Arbeitgeberinnen, welche repetitives Testen anbieten, müssen ihre Arbeitnehmenden ermuntern, an den Tests teilzunehmen; das Testen ist jedoch grundsätzlich freiwillig. Wenn das Testen zum Schutze von Risikogruppen und besonders gefährdeten Personen angeordnet wird, beispielsweise für Personal von Alters- und Pflegeheimen, ist eine Testpflicht jedoch in aller Regel zu bejahen, ebenso für Mitarbeitende mit Symptomen oder mit engem Kontakt zu einer infizierten Person. Arbeitnehmende sind in jedem Fall verpflichtet, die Arbeitgeberin über ein positives Testresultat umgehend zu informieren.

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