Homeoffice und Sozialversicherungen im internationalen Kontext ab 1. Juli 2023

Neue Vereinbarung zur Ermöglichung von Homeoffice von bis zu 50% ab 1. Juli 2023

Während der Corona-Epidemie galten flexible EU-Unterstellungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit, welche in der Folge bis Ende Juni 2023 verlängert wurden (vgl. Homeoffice und Sozialversicherungen im internationalen Kontext). So unterliegen Arbeitnehmende (z.B. Grenzgänger im Homeoffice) bis Ende Juni 2023 den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, auch wenn sie ihre Tätigkeit im Homeoffice in ihrem Wohnstaat (EU/EFTA) ausüben und zwar unabhängig von deren Umfang. Nun hat das Bundesamt für Sozialversicherungen folgende Anpassungen ab dem 1. Juli 2023 bekannt gegeben:

Neue Vereinbarung zur Ausweitung der Möglichkeiten für Homeoffice: Einige EU-/EFTA-Länder (darunter Deutschland, Österreich, Liechtenstein und nun auch Frankreich) haben sich auf eine Vereinbarung geeinigt, die es Arbeitnehmenden ermöglicht, bis zu 49,9 Prozent ihrer Tätigkeit von ihrem Wohnsitzland aus auszuüben, ohne dass dies Auswirkungen auf die Sozialversicherungsvorschriften hat. Gemäss dieser Vereinbarung bleiben Arbeitnehmende dem am Sitz ihrer Arbeitgebenden geltenden Sozialversicherungssystem unterstellt, solange sie nicht mehr als 49,9 Prozent Telearbeit in ihrem Wohnsitzland leisten. Auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) wird die Liste derjenigen Staaten, welche die betreffende Vereinbarung unterzeichnen wollen, laufend aktualisiert.

Die multilaterale Vereinbarung ist nur anwendbar auf Personen, für welche auch das Freizügigkeitsabkommen mit der EU bzw. das EFTA-Übereinkommen gilt. Sie ist nicht anwendbar auf:

  • Personen, die neben der Telearbeit weitere Tätigkeiten (z.B. Kundenbesuche, selbstständige Nebenbeschäftigung) im Wohnstaat ausüben, auch wenn dieser die multilaterale Vereinbarung unterzeichnet hat;
  • Personen, die neben der Telearbeit im Wohnstaat in einem weiteren EU- bzw. EFTA-Staat eine Tätigkeit ausüben;
  • Personen, die neben der Tätigkeit für ihre Schweizer Arbeitgebenden noch für Arbeitgebende in der EU bzw. in einem EFTA-Staat arbeiten;
  • Selbstständigerwerbende.

Damit die Vereinbarung für ihre Arbeitnehmenden gilt, werden Schweizer Arbeitgebende bei ihrer AHV-Ausgleichskasse via die Plattform ALPS (Applicable Legislation Portal Switzerland) eine Bescheinigung A1 beantragen müssen.

Rückkehr zur Anwendung der ordentlichen Regeln für die übrigen Staaten: Für die EU-/EFTA-Länder, welche die neue Vereinbarung nicht unterzeichnen (darunter Italien), gelten die vor der Pandemie angewendeten Regeln. Ab dem 1. Juli 2023 wird die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wieder in Kraft gesetzt. Diese besagt, dass Arbeitnehmende, die mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit im Homeoffice verbringen, dem Sozialversicherungssystem ihres Wohnsitzlandes unterstellt sind. Grenzüberschreitende Telearbeit bis zu 25% ist ohne Auswirkungen auf die Sozialversicherungen möglich.

Wichtiger Hinweis: Die obigen Ausführungen betreffen nur die Sozialversicherungen und nicht das Steuerrecht. Allfällige steuerrechtliche Auswirkungen der grenzüberschreitenden Homeoffice-Tätigkeit (insbesondere auch für Arbeitgebende) sind separat zu prüfen (vgl. z.B. neues Zusatzabkommen mit Frankreich, welches Homeoffice an höchstens 2 Tagen/Woche ermöglicht).

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