Homeoffice und Sozialversicherungen im internationalen Kontext

Verlängerung der Sonderregelungen bis 30. Juni 2023

Aufgrund der Corona-Pandemie gelten flexible EU-Unterstellungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit. So unterliegen Arbeitnehmende (z.B. Grenzgänger im Homeoffice) den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, auch wenn sie ihre Tätigkeit im Homeoffice in ihrem Wohnstaat (EU/EFTA) ausüben und zwar unabhängig von deren Umfang. Diese Regelung war bis Ende Juni 2022 vorgesehen (vgl. Was gilt ab 1. April 2022?).

Die Mitglieder der EU-Verwaltungskommission für die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit hatten sich darauf verständigt, diese flexible Anwendung der Unterstellungsregeln bis 31. Dezember 2022 und nun nochmals bis 30. Juni 2023 zu verlängern. Die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln wird auch im Rahmen des FZA und des EFTA-Übereinkommens entsprechend verlängert und gilt somit auch für die Schweiz (vgl. Auswirkungen von Telearbeit/Homeoffice auf die Sozialversicherungen im internationalen Kontext (admin.ch)).

Da sich Homeoffice-Arbeit inzwischen europaweit etabliert hat, ist es möglich, dass die Unterstellungsregeln auch nach dem 30. Juni 2023 mehr als 25% Homeoffice-Arbeit im Wohnland zulassen werden.

Wichtiger Hinweis: Dies betrifft nur die Sozialversicherungen und nicht das Steuerrecht. Zur Vereinbarung zwischen Schweiz und Frankreich betreffend die Besteuerung von Grenzgänger, welche bis zu 40% im Homeoffice arbeiten, siehe die Medienmitteilung vom 22.12.2022.

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