Kurzarbeitsentschädigung im Kontext der aktuellen Energiemarktlage

Neues Merkblatt des Seco (2. überarbeitete Version vom November 2022)

Mit dem Ziel, Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von behördlichen Massnahmen zu verhindern und damit Arbeitsplätze zu erhalten, steht die Kurzarbeitsentschädigung Betrieben zur Verfügung, wenn ausserordentliche Umstände zu Arbeitsausfällen führen, welche als nicht zum normalen Betriebsrisiko gehörend erachtet werden.

Dies gilt grundsätzlich auch bei Arbeitsausfällen infolge einer allfälligen Energiemangellage oder bei massiv steigenden Energiepreisen. Der Hinweis auf eine Energiepreissteigerung allein reicht jedoch gemäss dem jüngsten Merkblatt des Seco (2. überarbeitete Fassung vom November 2022) nicht als Rechtfertigung für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung. Ob die aktuellen Energiepreissteigerungen als zum normalen Betriebsrisiko gehörend eingeschätzt werden, ist nämlich im Einzelfall zu prüfen (das ursprüngliche Merkblatt gab hierzu keine weiteren Aufschlüsse; die überarbeitete Version vom November 2022 enthält einige wenige Fallbeispiele). Arbeitsausfälle, die auf eine behördliche Massnahme wie eine Kontingentierung von Energie zurückzuführen sind, dürften mittels Kurzarbeitsentschädigung entschädigt werden. In der Voranmeldung von Kurzarbeit ist jedenfalls ausführlich dazulegen, wie sich die aktuelle Energiemarktlage tatsächlich auf die Auftragslage auswirkt und weshalb der Arbeitsausfall nicht vermieden werden kann.

Sollte das Seco weitere Informationen oder FAQ herausgeben, werden wir Sie wiederum informieren. Bei allfälligen Fragen können Sie sich gerne an die Geschäftsstelle wenden.

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