Maskenpflicht und dringliche Homeoffice-Empfehlung

2G statt Maskenpflicht? Welche Corona-Massnahmen gelten ab 6. Dezember 2021 am Arbeitsplatz?

Aufgrund steigender Infektionszahlen, drohender Überlastung der Spitäler und neuer Omikron-Variante gelten ab dem 6. Dezember 2021 wieder verstärkte Massnahmen zur Eindämmung der Pandemie (vgl. Massnahmen des Bundes und Medienmitteilungen des Bundesrats).

Ab 6. Dezember 2021 gilt eine generelle Maskenpflicht am Arbeitsplatz. Arbeitgeberinnen haben dafür zu sorgen, dass alle Personen in Innenräumen und Fahrzeugen, in denen sich mehr als eine Person aufhält, eine Maske tragen. Die Maskenpflicht gilt auch für Geimpfte und Genesene bzw. für Personen mit Covid-Zertifikat (d.h. im Gegensatz zu öffentlich zugänglichen Einrichtungen/Betrieben oder Veranstaltungen entbindet die Beschränkung des Zugangs auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat grundsätzlich nicht von der Maskenpflicht am Arbeitsplatz). Ausgenommen sind nur Tätigkeiten, bei welchen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann, sowie Personen mit ärztlichem Attest (vgl. Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin sowie Art. 25 Abs. 1bis der Covid-Verordnung besondere Lage).

Darüber hinaus sind Arbeitgeberinnen dringlich aufgefordert, alle Arbeitnehmende im Homeoffice arbeiten zu lassen, wenn und soweit sie ihre Tätigkeit von zuhause aus ausüben können (vgl. zum generellen Regelungsbedarf bei Homeoffice unser Merkblatt Homeoffice).

Für Fragen steht Ihnen unsere Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Da unsere Geschäftsstelle vorwiegend im Homeoffice arbeitet, erreichen Sie uns am besten per E-Mail an info[at]vzh.ch.

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