Per 1. Januar 2024 wird der Urlaub für hinterbliebene Elternteile eingeführt: Verstirbt ein Elternteil unmittelbar nach der Geburt eines Kindes, so hat der hinterbliebene Elternteil Anspruch auf einen längeren Mutterschafts- resp. Vaterschaftsurlaub. Beim Tod der Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt erhält somit der Vater (oder die Ehefrau der Mutter) einen zusätzlichen 14-wöchigen Urlaub (Art. 16k EOG). Stirbt hingegen der Vater (oder die Ehefrau der Mutter) innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt, erhält die Mutter einen zusätzlichen zweiwöchigen Urlaub (Art. 16c EOG). Diese Urlaube werden unter den im EOG definierten Voraussetzungen ebenfalls durch die Erwerbsersatzordnung finanziert. Weitere Informationen finden sich in der bundesrätlichen Medienmitteilung sowie im Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung.
Im neuen Jahr befasst sich unsere erste Infoveranstaltung mit Fragen rund um alle seit Mitte 2021 neu in Kraft getretenen Urlaube. Rechtsanwältin Gudrun Österreicher, Fachanwältin Arbeitsrecht bei burckhardt AG in Zürich, referiert am 16. Januar 2024, um 17.15 Uhr, im Kaufleuten Zürich. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung unter diesem Link.
Selbstverständlich können sich unsere Mitglieder bei Fragen wie immer auch unsere unentgeltliche Rechtsauskunft wenden.