Omikron am Arbeitsplatz

Omikron ist die bisher ansteckendste Sars-CoV-2-Variante. Arbeitgeberinnen sind daher weiterhin gefordert.

Die Ansteckungszahlen zeigen das erhöhte Ansteckungsrisiko der Omikron-Variante eindrücklich. Arbeitgeberinnen haben daher noch einmal verstärkt ein Augenmerk auf den Schutz vor einer Ansteckung am Arbeitsplatz zu legen, um auch in ihrem ureigensten Interesse die Anzahl Personalausfälle möglichst tief zu halten. Wir haben für Sie die bekannten Massnahmen noch einmal zusammengefasst:

Homeoffice: Für alle Arbeitnehmenden, die von zu Hause aus arbeiten können, gilt Homeoffice-Pflicht, d.h. sie sollen nur dann, wenn betrieblich notwendig vor Ort anwesend sein (siehe Homeoffice-Pflicht). Das Meiden nicht-notwendiger Kontakte ist der effektivste Schutz vor einer Virusübertragung.

Maskenpflicht: In Innenräumen, in denen sich mehr als eine Person aufhält, gilt für alle Arbeitnehmenden eine Maskenpflicht, mit oder ohne Zertifikat (siehe Homeoffice-Pflicht und Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin). Nur zertifizierte Masken sind für den Gesundheitsschutz geeignet; insbesondere in Risikosituationen kann die Verwendung von FFP2 Masken angezeigt sein.

Lüften: Da das hochgradig ansteckende Omikron-Virus sich besonders leicht über die Luft überträgt, ist eine ausreichende Lüftung des Arbeitsplatzes besonders wichtig, sei dies mittels mechanischer und/oder natürlicher Lüftung. CO2-Messgeräte können hierbei unterstützen.

Neben einer ausreichenden Lüftung sind insbesondere folgende weitere Massnahmen zu prüfen:

  • Abstände
  • Limitierung der Personenanzahl pro Raum
  • Reduktion der Kontaktzeit
  • getrennte gleichbleibende Teams und/oder
  • FFP2 Masken.

Dies gilt ganz besonders in folgenden Risikosituationen:

  • Enge oder langandauernde Kontaktsituationen (z.B. personenbezogene Dienstleistungen; Besprechungen, welche nicht online durchführbar sind)
  • Personentransporte in Fahrzeugen
  • Orte mit vielen Personen in einem Raum (z.B. Sitzungszimmer) oder schlecht belüftete Räume (z.B. Lifte, Lager, Abstellräume, Druckerräume)
  • Kontakte ohne Masken (z.B. beim Essen und Trinken oder Rauchen, insbesondere auch in den Pausen)
  • Kontakte mit positiv getesteten oder symptomatischen Personen (z.B. Patientinnen und Patienten) oder deren Angehörigen (wobei sich symptomatische Arbeitnehmende sofort testen lassen und erst nach Vorliegen des negativen Testergebnisses an den Arbeitsplatz zurückkehren sollten).

Impfen und Testen (insbesondere auch Betriebstestungen): Da es im Interesse der Arbeitgebenden ist, dass sich alle Mitarbeitenden impfen und/oder testen lassen, empfehlen wir, ihnen die zur Impfung oder Testung erforderliche Zeit frei zu geben. Wenn Homeoffice nicht möglich ist, ist sodann das regelmässige Testen im Betrieb eine sinnvolle Möglichkeit, Ansteckungen durch symptomfreie Mitarbeitende zu vermeiden. Neu besteht auch im Kanton Zürich die Möglichkeit, im Rahmen von Betriebstestungen Testzertifikate ausstellen zu lassen. Dies mag insbesondere dann sinnvoll sein, wenn die Tätigkeit der Arbeitnehmenden - beim Kunden oder im eigenen Betrieb - ein 3G-Zertifikat voraussetzt (vgl. Nutzung des Covid-Zertifikats am Arbeitsplatz). Allerdings ist dabei die besondere Verantwortung der Poolmanager zu beachten. Nähere Informationen zur Betriebstestung finden Sie unter Corona-Tests am Arbeitsplatz bzw. direkt bei www.zh.ch/betriebstestung.

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