Coronavirus: Was muss die Arbeitgeberin beachten?

Das Coronavirus breitet sich auch in der Schweiz rasant aus. Was sollten Arbeitgeberinnen vorkehren?

Aktuelle Informationen und nützliche Links finden Sie unter Covid-19.

Die gesetzliche Fürsorgepflicht verpflichtet Arbeitgeberinnen, die Gesundheit ihrer Arbeitnehmer zu schützen und zu diesem Zwecke angemessene Massnahmen zu treffen. Was heisst dies nun mit Bezug auf das Coronavirus?

Die Arbeitgeberin kann und soll ihre Mitarbeitenden anhalten, Hygienemassnahmen zur Verhinderung einer Ansteckung besonders zu beachten, wie regelmässiges Händewaschen, das Niessen/Husten nur in die Armbeuge, auf Händeschütteln zu verzichten sowie Abstand zu halten. Der Bundesrat empfiehlt den Arbeitgeberinnen, wo immer möglich das Arbeiten im Homeoffice anzuordnen. Weiter sind Geschäftsreisen und Sitzungen weitest möglich einzuschränken und stattdessen telefonische bzw. virtuelle Austauschmöglichkeiten zu nutzen. Auch kann die Arbeitgeberin ihre Mitarbeitenden dazu anhalten, sie umgehend zu informieren, falls sie mit dem Virus in Kontakt gewesen sein könnten. Arbeitnehmende sind aufgrund ihrer Treuepflicht dazu auch ohne entsprechende Anweisung verpflichtet. Bei konkretem Infektionsverdacht ist es unerlässlich, den betroffenen Arbeitnehmer zum Schutz der übrigen Mitarbeitenden nur im Home-Office arbeiten zu lassen oder diesen von der Arbeit freizustellen.

Das Bundesamt für Gesundheit hat auf seiner Homepage neben aktuellen Informationen zum Coronavirus auch diverse allgemeine Informationen und Tipps zur Pandemiebekämpfung veröffentlicht. Dazu gehört insbesondere auch der Pandemieplan: Handbuch für die betriebliche Vorbereitung. Darin werden detailliert Massnahmen zum Schutz der Mitarbeitenden und der Aufrechterhaltung des Betriebs während einer Pandemie beschrieben.

Falls Arbeitnehmende aufgrund von Reisebeschränkungen nicht zur Arbeit erscheinen können, besteht kein Lohnanspruch. Dagegen hat die Arbeitgeberin grundsätzlich Lohnfortzahlung zu leisten, wenn ein Arbeitnehmer am Virus erkrankt oder aufgrund eines Erkrankungsverdachts zuhause bleiben muss. 

Aktuelle Situation: Der Bundesrat stuft die Situation in der Schweiz als «ausserordentliche Lage» gemäss Epidemiengesetz ein. Er verbietet bis 19. April alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen, schliesst die meisten öffentlich zugänglichen Einrichtungen (inklusive aller Schulen) und begrenzt die Einreise aus Risikoländern und -regionen. Hier finden Sie Informationen zu den Massnahmen des Bundes (inklusive Verordungstexte, Erläuterungen und FAQ) und Links zu den allgemeinen Informationsseiten des Bundes und des Kantons Zürich über das Coronavirus. 

Zum Thema Kurzarbeit hat das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich auf Ihrer Website Informationen zur Kurzarbeitsentschädigung bei Arbeitsausfällen im Zusammenhang mit dem Auftreten des Coronavirus und insbesondere auch das Wichtigste für Arbeitgeber in diesem Zusammenhang zusammengestellt.

Das Bundesamt für Gesundheit hat sodann Empfehlungen für die Arbeitswelt zusammengestellt, in deren Fokus der Schutz älterer Menschen ab 65 Jahren und Personen mit bestehender Vorerkrankung steht, welche durch das Coronavirus besonders gefährdet sind. Besonders gefährdete Arbeitnehmende haben ihre arbeitsvertraglichen Pflichten von zu Hause aus zu erledigen; ist dies nicht möglich, sind Arbeitgeberinnen verpflichtet, mit geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen die Einhaltung der Empfehlungen des Bundes betreffend Hygiene und sozialer Distanz sicherzustellen oder die betreffenden Arbeitnehmende unter Lohnfortzahlung zu beurlauben (Art. 10c der Covid-19-Verordnung 2).

Informationen zur Erwerbsersatzentschädigung für Arbeitnehmende in Quarantäne, Arbeitnehmende mit Kindern unter 12 Jahren und Selbständigerwerbende finden Sie bei unserer Ausgleichskasse AZA.

Gemäss Medienmitteilung des Bundesrats vom 25. März 2020 wurden weitere Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus beschlossen, welche die Stellenmeldepflicht, die Arbeitslosenversicherung, die Kurzarbeitsentschädigung und die berufliche Vorsorge betreffen. 

    Für weitere Fragen stehen wir unseren Mitgliedern im Rahmen unserer Rechtsauskunft gerne zur Verfügung.

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