Kurzarbeit und Erwerbsersatz

Die wichtigsten Fragen und Antworten, Informationen und Links zu Kurzarbeit und Erwerbsersatz in der Corona-Krise. 

Corona-Kurzarbeit

Das Instrument der Kurzarbeit wurde für die Corona-Krise ausgeweitet und vereinfacht. Ab April 2022 erfolgt eine Rückkehr ins ordentliche Verfahren (vgl. Regelungen ab April 2022).

Aktuelles: Die Informationen des Seco zur Einreichung der Gesuche für die nachträgliche Auszahlung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen für Arbeitnehmende im Monatslohn (Jahre 2020 und 2021) finden Sie unter Nachzahlungen bei der Kurzarbeitsentschädigung. Vgl. auch Kurzarbeitsentschädigung (KAE Covid-19).

Ab 1. April 2022 gilt:

  • Für die Voranmeldung und Abrechnung von Kurzarbeit gilt das ordentliche Verfahren
  • Die Voranmeldefrist für Kurzarbeit bleibt bis Ende 2022 aufgehoben (Art. 17b Covid-19-Gesetz). 
  • Es gilt eine Karenzzeit von einem Tag. 
  • Die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit beträgt maximal 6 Monate, jedoch längstens bis Ende 2022 (d.h. Bewilligungen werden ab Juli 2022 mit einer Gültigkeitsdauer bis maximal 31. Dezember 2022 und ab Oktober 2022 für maximal 3 Monate erteilt).
  • Die maximale Bezugsdauer für die Kurzarbeitsentschädigung bleibt bis Ende Juni 2022 auf 24 Monate erhöht (danach regulär 12 Monate).
  • Personen mit tiefen Einkommen bis CHF 3470 werden gemäss Art. 17a Covid-19-Gesetz bei Kurzarbeit 100 Prozent entschädigt, bei Einkommen zwischen CHF 3470 und CHF 4340 bei vollständigem Verdienstausfall ebenfalls CHF 3470, wobei teilweise Verdienstausfälle anteilig berechnet und Teilzeitlöhne anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes eingestuft werden.
  • Abrechnungsperioden vom 1. März 2020 bis 31. März 2021 sowie vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022, für die der Arbeitsausfall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit überschreitet, werden nicht an die vier maximal zulässigen Abrechnungsperioden angerechnet (Art. 8g Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung).

Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie unter Covid-19-Gesetz und -Verordnungen. Weitere Informationen und Formulare finden Sie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit: Kurzarbeit infolge Coronavirus sowie bei arbeit.swiss.

Die wichtigsten Fragen und Antworten

Wir haben die wichtigsten Informationen zusammengestellt, welche sich bei der Voranmeldung und bei der Ausfüllung des Abrechnungsformulars Covid-19 (oder des entsprechenden E-Formulars) stellen.

Wer kann Kurzarbeitsentschädigung beantragen?
Wenn der Arbeitsausfall in einem Betrieb auf Covid-19 zurückzuführen ist und mindestens 10% aller Sollarbeitsstunden im Betrieb entspricht, kann die Arbeitgeberin grundsätzlich Kurzarbeit beantragen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, die Kurzarbeit auf einen Betriebsteil oder mehrere Betriebsteile zu beschränken. Der prozentuale Arbeitsausfall bestimmt sich durch das Verhältnis der Summe der durch Covid-19 bedingten Ausfallstunden aller von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden zur Summe der Sollstunden aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden des Betriebs. Kurzarbeitsentschädigung kann nur für diejenigen Arbeitnehmenden geltend gemacht werden, welche der Kurzarbeit zustimmen, und nur für diejenigen Ausfallstunden, welche mittels Arbeitszeiterfassung belegt werden können.

Welche Arbeitnehmenden sind anspruchsberechtigt und welche betroffen?
«Anspruchsberechtigt» sind alle Arbeitnehmenden eines Betriebes (oder unter bestimmten Voraussetzungen eines Betriebsteils) mit Ausnahme derjenigen Arbeitnehmenden, welche der Kurzarbeit nicht zugestimmt haben, deren Arbeitsverhältnis gekündigt ist, die das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht haben oder deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar ist. «Betroffen» sind diejenigen Arbeitnehmenden, welche in der betreffenden Abrechnungsperiode bzw. im betreffenden Kalendermonat durch Covid-19 bedingte Ausfallstunden haben.

Was sind die Sollstunden aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden und die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden aller betroffenen Arbeitnehmenden?
«Sollstunden aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden» sind die im gesamten Abrechnungsmonat gemäss Arbeitsvertrag (bzw. Reglement oder GAV) von allen anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden zu leistenden Sollstunden (d.h. Anzahl Arbeitstage im betreffenden Kalendermonat multipliziert mit den vertraglichen Sollarbeitszeiten pro Tag). Die Sollzeiten sind auch dann für den gesamten Monat anzugeben, wenn die Kurzarbeit erst im Verlauf des Abrechnungsmonats (z.B. ab dem 17. März 2020) eingeführt wird.

Die «wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden» entsprechen den Minusstunden der anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden, welche im betreffenden Abrechnungsmonat aufgrund von Covid-19 entstanden sind. Die Ausfallstunden sind zu belegen, d.h. es sind zur Plausibilisierung der Soll- und Ist-Stunden Arbeitserfassungsdokumente (z.B. unterzeichnete Excel-Tabellen) einzureichen.

Nicht zu berücksichtigen (d.h. weder bei den Sollstunden abzuziehen noch bei den Ausfallstunden dazuzuzählen) sind individuelle Absenzen (wie Krankheit, Unfall etc.). Trotzdem empfehlen wir Informationen zu Ferien und Feiertagen auf einem Beiblatt einzureichen (vgl. Ferien und Feiertage: neues BundesgerichtsurteilFerien und Feiertage bei Kurzarbeit: besteht Handlungsbedarf?, Kurzarbeit: Update). In Kürze wird hierfür ein angepasstes Abrechnungsformular zur Verfügung stehen (vgl. Medienmitteilung vom 11.3.2022).

Wie bestimmt sich die AHV-pflichtige Lohnsumme?
Der AHV-pflichtige Verdienst aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden eines Betriebs ergibt sich aus der Summe der Monatslöhne der jeweiligen Abrechnungsperiode zuzüglich Anteil 13. Monatslohn und Bonus bzw. variable Lohnbestandteile (bei Arbeitnehmenden im Stundenlohn zusätzlich auch zuzüglich Ferien- und Feiertagszuschlag). Pauschalspesen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn diese vertraglich geschuldet und AHV-pflichtig sind und auch bei Krankheit, Ferien etc. ausbezahlt werden. Bei variablen Lohnbestandteilen ist in der Regel von einem Durchschnitt der letzten 6 oder 12 Monate auszugehen. Der maximale anrechenbare Verdienst beträgt CHF 12'350 pro Arbeitnehmer und Monat bzw. für Arbeitnehmer mit massgebenden Entscheidungsbefugnissen und deren Ehegatten maximal CHF 4'150 pro Monat. Bei teilweisem Arbeitsausfall und Teilzeitpensen sind diese Maxima entsprechend zu reduzieren.

Wie hoch ist der Verdienstausfall bzw. die Kurzarbeitsentschädigung (KAE)?
Die Lohnsumme für die ausgefallenen Stunden bestimmt sich anhand des durch Covid-19 bedingten prozentualen Arbeitsausfalls. Der anrechenbare Verdienstausfall entspricht dem Anteil des wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls an der Summe der massgebenden Verdienste aller anspruchsberechtigen Personen. Die KAE wiederum entspricht 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls. Das heisst also, dass bei einem Arbeitsausfall von beispielsweise 20%, die Kurzarbeitszeitentschädigung 80% von 20% des Gehalts aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden eines Betriebs entspricht. Die Arbeitgeberin erhält damit einen pauschalisierten Betrag, der von der Summe der an die Arbeitnehmenden auszuzahlenden KAE abweichen kann, da die Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmenden die KAE individuell anhand deren konkreten Arbeitsausfälle und Löhnen berechnen und auszahlen muss.

Welche Unterlagen sind einzureichen?
Für eine möglichst rasche Bearbeitung der Kurzarbeitszeitanmeldung sind die Voranmeldung und monatlichen Abrechnungsformulare vollständig und korrekt auszufüllen und die Angaben mit einer möglichst übersichtlichen und vollständigen Dokumentation zu belegen. In der Voranmeldung ist zu begründen, weshalb der Arbeitsausfall auf Covid-19 zurückzuführen ist. Die Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmenden zur Kurzarbeit ist zwar weiterhin erforderlich, muss jedoch nicht nachgewiesen werden. Bei der monatlichen Abrechnung sind alle Arbeitsausfallstunden der betroffenen Arbeitnehmenden sowie die Sollstunden und die AHV-pflichtige Lohnsumme aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden durch geeignete Dokumente zu belegen. (Beachten Sie auch die Hinweise auf Seite 2 des Abrechnungsformulars Covid-19).

Unentgeltliche Rechtsauskunft

Haben Sie Rückfragen oder weitere Fragen zum Thema Kurzarbeit und Covid-19? Unsere unentgeltliche Rechtsauskunft unterstützt die Mitgliedsfirmen von Arbeitgeber Zürich VZH gerne.

Weitere Informationen

Zum Thema Kurzarbeit hat das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich auf ihrer Website Informationen zur Kurzarbeitsentschädigung bei Arbeitsausfällen im Zusammenhang mit dem Auftreten des Coronavirus zusammengestellt. Dort können Sie die Abrechnung elektronisch mit E-Formular und Dokumentenupload vornehmen. Auch die Website arbeit.swiss enthält nützliche Hinweise und Informationen zur Kurzarbeit.

Die vom Bundesrat in der aktuellen Ausnahmesituation beschlossenen Anpassungen und Erleichterungen zur Kurzarbeit finden Sie im Covid-19-Gesetz, der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenversicherungsverordnung (siehe Covid-19-Gesetz und -Verordnungen) sowie in den Medienmitteilungen des Bundesrates.

Die allgemeinen Weisungen des SECO zur Kurzarbeit (nicht zur Corona-Kurzarbeit im Speziellen) finden Sie in der "AVIG-Praxis KAE" unter diesem Link.

Corona-Erwerbsersatz

Wichtiger Hinweis für die Anmeldung von Corona-EO:

Am 31. Mai 2022 laufen die Fristen für die Anmeldung von Corona-Erwerbsersatz-Ansprüchen im Zusammenhang mit Quarantäne, Fremdbetreuungsausfällen, Veranstaltungsverboten, Betriebsschliessungen und allgemeinen, coronabedingten erheblichen Einschränkungen der Erwerbstätigkeit ab (siehe AZA - Anmeldefristen). EO-Ansprüche besonders gefährdeter Personen können längstens bis 30. Juni 2022 angemeldet werden.

Darüber hinaus können bis 30. Juni 2022 (Anmeldefrist bis 30. September 2022) nur folgende Personen, die an der Ausübung der Erwerbstätigkeit verhindert sind, Corona-Erwerbsersatz beziehen:

  • Selbständigerwerbende, Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (GmbH- oder AG-Inhaber) und deren mitarbeitenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner, die im Veranstaltungsbereich tätig sind und die aufgrund behörderlicher Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie eine massgebliche Umsatzeinbusse erleiden (d.h. eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019) und im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens CHF 10'000 erziehlt haben.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Corona Erwerbsersatzentschädigung, auf der Informationsseite (mit Massnahmenübersicht und FAQ) des Bundesamtes für Sozialversicherungen, bei unserer Ausgleichskasse AZA und in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall.

Informationen für Reisende, wie das aktuell geltende Testregime, die aktuellen Risikogebiete sowie FAQ zur Quarantäne, finden Sie unter Coronavirus: Reisen des Bundesamtes für Gesundheit.