Ferien und Feiertage bei Kurzarbeit: besteht Handlungsbedarf?

Sind Ferien und Feiertage bei der Festsetzung der Kurzarbeitsentschädigung zu berücksichtigen? Was bedeutet das diesbezügliche Urteil des Kantonsgerichts Luzern? Besteht für Arbeitgeberinnen Handlungsbedarf?

Laut einem kürzlich gefällten Urteil des Kantonsgerichts Luzern sind Ferien und Feiertage bei der Festsetzung der Kurzarbeitsentschädigung von Angestellten im Monatslohn zu berücksichtigen. Betroffen sind Auszahlungen der Kurzarbeitsentschädigung im Rahmen des seit März 2020 geltenden summarischen Verfahrens. Nach diesem Urteil ist die Praxis des SECO, wonach bei Angestellten im Monatslohn bei der Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung Ferien und Feiertage nicht berücksichtigt werden, rechtswidrig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und das Bundesgericht wird allenfalls letztinstanzlich entscheiden müssen. Es stellt sich die Frage, was diese unklare Rechtslage nun für betroffene Arbeitgeberinnen bedeutet.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband schlägt vor, dass Unternehmen, die seit März 2020 Kurzarbeitsentschädigungen für Mitarbeitende im Monatslohn erhalten haben, sich rasch mittels eines eingeschriebenen Gesuchs an die zuständige Arbeitslosenkasse wenden und diese auffordern, eine formelle, anfechtbare Verfügung zu erlassen. Falls eine solche Verfügung bereits vorliegt oder verlangt wurde, kann ein formelles Wiedererwägungsgesuch gestellt werden. In jedem Fall ist eine Sistierung des Verfahrens (bis zur Klärung der Rechtslage) zu verlangen. Der Schweizerische Arbeitgeberverband stellt hierzu eine Mustervorlage zur Verfügung. Vorsichtshalber kann die Eingabe gemäss der Mustervorlage mit einem Gesuch um Wiederherstellung der (allenfalls abgelaufenen) Frist zur Geltendmachung der entsprechenden Kurzarbeitsentschädigung ergänzt werden.

Von anderer Seite wird empfohlen, mit Wiedererwägungsgesuchen zu warten, bis sich die Rechtslage geklärt hat (z.B. durch einen Bundesgerichtsentscheid), inzwischen jedoch folgendes zu tun:

  • Abrechnung für künftige Leistungen mit dem bisherigen Formular, aber mit einem Beiblatt mit ergänzenden Informationen zu Ferien und Feiertagen der Arbeitnehmenden im Monatslohn einreichen (verbunden mit dem Gesuch, die Auszahlung der unbestrittenen Kurzarbeitsentschädigung deswegen nicht zu verzögern, und verbunden mit einem eventuellen Sistierungsantrag betreffend die Ferien- und Feiertagsentschädigungen);
  • Nach Erhalt eines Schreibens der Arbeitslosenkasse betreffend die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigungen für Arbeitnehmende im Monatslohn: innert 90 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangen, verbunden mit einem Sistierungsantrag;
  • Nach Erhalt einer anfechtbaren Verfügung betreffend Kurzarbeitsentschädigungen für Arbeitnehmende im Monatslohn: innert 30 Tagen Einsprache erheben, verbunden mit einem Sistierungsantrag;
  • Allfällige Wiedererwägungsgesuche nach Ablauf obiger Fristen erst nach Klärung der Rechtslage beantragen.

Ein solches Vorgehen wie auch das Gesuch nach Muster des Schweizerischen Arbeitgeberverbands sollen verhindern, dass Arbeitgeberinnen für den Fall einer Änderung der aktuellen Abrechnungspraxis allfällige Fristen zur Berichtigung von Kurzarbeitsentschädigungen im Zusammenhang mit Ferien und Feiertagen für Mitarbeitende im Monatslohn verpassen. Arbeitgeber Zürich VZH erachtet eine solche Unterbrechung des Fristenlaufs und auch eine Geltendmachung der Ferien- und Feiertagsentschädigung für Arbeitnehmende im Monatslohn in künftigen Abrechnungen (verbunden mit einem diesbezüglichen Sistierungsantrag) als sinnvoll. Es ist jedoch nicht garantiert, dass damit eine Geltendmachung der Ferien- und Feiertagsentschädigungen tatsächlich erfolgreich möglich ist.

Es wäre wünschenswert, dass bei einer allfälligen Änderung der aktuellen Abrechnungspraxis allen Betrieben die Möglichkeit gewährt würde, dannzumal (mit oder ohne vorgängiges Gesuch gemäss Mustervorlage) eine Berichtigung bereits abgerechneter Kurzarbeitsentschädigungen zu verlangen. Es ist jedoch noch offen, ob dies geschehen wird. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hat bis jetzt auf eingereichte Gesuche mit Verweis auf das SECO sinngemäss festgehalten, dass die bisherigen Berechnungsregeln bis zur Klärung der Rechtslage unverändert bleiben und aktuell kein entsprechender Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Ferien- und Feiertage bestehe. Allenfalls müsse je nach Entwicklung des erwähnten Gerichtsverfahrens erneut ein Gesuch um die Nachzahlung der Ferien- und Feiertage eingereicht werden (vgl. auch Hinweis auf arbeit.swiss).

Für allfällige Rückfragen steht Ihnen unser Rechtsdienst gerne zur Verfügung.

(Inzwischen wurde der Entscheid des Kantonsgericht Luzern vom Bundesgericht bestätigt, siehe: Ferien und Feiertage bei Kurzarbeit: neues Bundesgerichtsurteil.)

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