Ferien und Feiertage bei Kurzarbeit: neues Bundesgerichtsurteil

Ferien und Feiertage sind bei der Festsetzung der Kurzarbeitsentschädigung auch im summarischen Abrechnungsverfahren zu berücksichtigen. Besteht für Arbeitgeberinnen Handlungsbedarf?

Wir haben im April 2021 über ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern betreffend Ferien und Feiertage bei der Festsetzung der Kurzarbeitsentschädigung für Angestellte im Monatslohn berichtet (vgl. Ferien und Feiertage bei Kurzarbeit: besteht Handlungsbedarf?). Das Bundesgericht hat nun kürzlich bestätigt, dass – entgegen der bisherigen Praxis – beim summarischen Abrechnungsverfahren die Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsentschädigung für Mitarbeitende im Monatslohn bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung zu berücksichtigen sind (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_272/2021 vom 17. November 2021 und Corona-Kurzarbeit). Es stellt sich nun erneut die Frage, was dies für betroffene Arbeitgeberinnen bedeutet und welcher Handlungsbedarf aktuell besteht.

Leider lässt sich (noch immer) nicht mit Sicherheit sagen, was betroffene Betriebe unternehmen müssen, um eine Korrektur der seit März 2020 ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen für Arbeitnehmende im Monatslohn zu erwirken. Eine Stellungnahme des SECO als Aufsichtsbehörde der kantonalen Arbeitslosenkassen wird frühestens im Januar 2022 erwartet.

Wünschenswert wäre, dass für alle seit März 2020 bereits ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen für Mitarbeitende im Monatslohn eine dem Bundesgerichtsurteil entsprechende Korrektur vorgenommen bzw. dass allen Betrieben die Möglichkeit gewährt wird, eine Berichtigung bereits abgerechneter Kurzarbeitsentschädigungen und Auszahlung der entsprechenden Differenzbeträge zu verlangen. Es ist jedoch zurzeit offen, ob es soweit kommt. In der Zwischenzeit müssen sich Arbeitgeberinnen daher entscheiden, ob sie auf eine Lösung seitens der Behörden vertrauen oder ob Sie sich sicherheitshalber baldmöglichst mit einem Einschreiben an die zuständigen Arbeitslosenkassen wenden wollen. Dabei können folgende Möglichkeiten in Erwägung gezogen werden:

  • Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) hatte im April 2021 eine Mustervorlage zur Verfügung gestellt, mit welcher sich Unternehmen mittels eines eingeschriebenen Gesuchs betreffend die Entschädigung von Ferien und Feiertagen an die zuständige Arbeitslosenkasse wenden konnten (vgl. Ferien und Feiertage bei der Kurzarbeit: besteht Handlungsbedarf?). Wer dieses Vorgehen gewählt hat, kann nun erneut mittels der vom SAV zur Verfügung gestellten neuen Mustervorlage an die zuständige Arbeitslosenkasse gelangen und um eine Aufhebung der dannzumal ersuchten Sistierung sowie die Korrektur der falsch erfolgten Berechnungen ersuchen.
  • Arbeitgeberinnen, welche Kurzarbeitsentschädigungen für Mitarbeitende im Monatslohn bezogen, jedoch bezüglich Ferien und Feiertage noch kein Gesuch an die Arbeitslosenkasse gestellt haben, können rasch ein Fristwiederherstellungsgesuch an die zuständige Kasse einreichen, allenfalls verbunden mit einem Antrag, das Gesuch zu sistieren, bis das SECO gestützt auf den neuen Bundesgerichtsentscheid das weitere Vorgehen festgelegt hat.
  • Auf jeden Fall empfehlen wir allen Arbeitgeberinnen weiterhin, Abrechnung für künftige Leistungen mit ergänzenden Informationen zu Ferien und Feiertagen der Arbeitnehmenden im Monatslohn einzureichen (vgl. Ferien und Feiertage bei der Kurzarbeit: besteht Handlungsbedarf? und Corona-Kurzarbeit).

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