Kurzarbeit: Update

Was Arbeitgeberinnen über die aktuellen Anpassungen der Corona-Kurzarbeit wissen sollten

Zur Unterstützung der Unternehmen, die durch die seit 17. Dezember 2021 geltenden Massnahmen besonders betroffen sind, hat der Bundesrat folgende Massnahmen im Bereich der Kurzarbeit beschlossen (vgl. dazu Corona-Kurzarbeit, Medienmitteilung vom 26.1.2022 sowie Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung):

  • Verlängerung des summarischen Abrechnungsverfahrens sowie der Erhöhung der Höchstbezugsdauer auf 24 Monate
  • Aufhebung der Karenzzeit und der Beschränkung auf vier Abrechnungsperioden für Arbeitsausfälle von über 85 Prozent
  • Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmende auf Abruf mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, Arbeitnehmende mit befristetem Vertrag und Lernende in Betrieben, die von der 2G+-Pflicht betroffen sind.

Wir haben schon verschiedentlich über die inzwischen vom Bundesgericht beantwortete Streitfrage berichtet, wie Ferien und Feiertage bei der Abrechnung von Kurzarbeit für Arbeitnehmende im Monatslohn zu berücksichtigen sind (vgl. insbesondere Ferien und Feiertage bei Kurzarbeit: neues Bundesgerichtsurteil). Laut Medienmitteilung des SECO vom 26. Januar 2022 werden nun ab dem 1. Januar 2022 bei der Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung die Ferien und Feiertage der Arbeitnehmenden im Monatslohn berücksichtigt. Bei dieser zusätzlich anfallenden Entschädigung handelt es sich um eine prozentuale Abgeltung des Ferien- und Feiertagsanteils von im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden zugunsten der Arbeitgebenden, welche beim effektiven Ferienbezug eine volle Lohnfortzahlungspflicht haben. Das entsprechend angepasste Abrechnungsformular wird Ende Januar auf arbeit.swiss erhältlich sein. Gemäss SECO wird der Bundesrat zu einem späteren Zeitpunkt auch einen entsprechenden Entscheid bezüglich der Abrechnungsperioden der Jahre 2020 und 2021 treffen und dabei eine mit dem Bundesgerichtsentscheid konforme Lösung anstreben, über welche die betroffenen Betriebe zu gegebener Zeit informiert werden sollen.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Ergänzung vom 11.3.22: Laut heutiger Medienmitteilung werden Unternehmen ab ca. Ende Mai 2022 die nachträgliche Berechnung und Auszahlung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen für Arbeitnehmende im Monatslohn für die Jahre 2020 und 2021 beantragen können (vgl. Medienmitteilung vom 11.3.2022 und Kurzarbeitsentschädigung (KAE COVID-19)). 

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