Was gilt seit 1. April 2022?

Welche Änderungen haben Arbeitgeberinnen per 1. April 2022 zu beachten?

Seit 1. April 2022 sind alle schweizweit geltenden Schutzmassnahmen aufgehoben und die Covid-Verordnung besondere Lage ausser Kraft getreten (vgl. Medienmitteilung des Bundes, Massnahmen des Bundes). Damit entfällt auch die Isolationspflicht für positiv getestete Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen. Mit der Rückkehr in die normale Lage liegt die Hauptverantwortung für Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung wieder bei den Kantonen (vgl. Zürcher Massnahmen). 

Somit gelten auch für den Arbeitsplatz keine besonderen Bestimmungen mehr. Bereits seit 17. Februar 2022 wurden die Maskenpflicht am Arbeitsplatz und die Home-Office-Empfehlung aufgehoben. Per 1. April 2022 finden auch die besonderen Schutzbestimmungen und die Erwerbsaufallentschädigung für die besonders gefährdeten Arbeitnehmenden ein Ende (vgl. besonders gefährdete Arbeitnehmende). Arbeitgeberinnen bleiben jedoch selbstverständlich weiterhin für den Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmenden verantwortlich und haben selbst über geeignete Schutzmassnahmen zu entscheiden (vgl. Aufhebung der Corona-Massnahmen am Arbeitsplatz: was nun?Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gegen Covid-19). 

Weiter ist seit 1. April 2022 das für die Corona-Krise eigens eingeführte summarische Verfahren für die Kurzarbeit beendet und es erfolgt eine Rückkehr ins ordentliche Abrechnungsverfahren. Einige Sonderbestimmungen gelten jedoch noch bis Ende 2022. Eine Übersicht über die aktuellen Regelungen finden Sie unter Corona-Kurzarbeit.

Auch nach Aufhebung der Homeoffice-Pflicht und Homeoffice-Empfehlung wird weiterhin im Homeoffice gearbeitet. Für internationale Verhältnisse galten während den letzten zwei Jahren flexible Anwendungsregelungen mit Bezug auf Sozialversicherungen und Steuern (vgl. Sozialversicherungen im internationalen Kontext und Auswirkungen von Telearbeit/Homeoffice auf die Sozialversicherungen im internationalen Kontext). Die Ausnahmeregelungen betreffend die Steuern und Sozialversicherungen galten oder gelten jedoch nur bis 31. März 2022 oder längstens 30. Juni 2022. Mit dem Wegfall der Covid-19-Ausnahmeregelungen kommt die ordentliche Gesetzgebung wieder zur Anwendung. Damit drohen ab April 2022 oder spätestens Juli 2022 ernstzunehmende Konsequenzen für betroffene Arbeitgeberinnen und ihre Arbeitnehmenden. Insbesondere mit Bezug auf Frankreich ist je nach Kanton ab sofort hinsichtlich der steuerrechtlichen Situation äusserste Vorsicht geboten. Wir empfehlen Arbeitgeberinnen jedoch auch bei inländischen Verhältnissen, die Voraussetzungen und Bedingungen der Homeoffice-Tätigkeit ihrer Mitarbeitenden zu regeln (vgl. dazu unser Merkblatt Homeoffice).

Wie bereits im Mitteilungsblatt Nr. 896 berichtet, sind sodann am 1. April 2022 auch in den Verordnungen zum Arbeitsgesetz einige neue Bestimmungen betreffend Präzisierungen von Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen in Kraft getreten.

Mitglied werden bei Arbeitgeber Zürich VZH

Jetzt Mitglied von Arbeitgeber Zürich VZH werden und von den Vorteilen und unseren Angeboten profitieren! Bei Fragen hilft unsere Geschäftsstelle gerne weiter.

Mitglied werden

Weitere Mitgliedschaft beantragen

Jetzt Mitglied von Arbeitgeber Zürich VZH werden und von den Vorteilen und unseren Angeboten profitieren! Bei Fragen hilft unsere Geschäftsstelle gerne weiter.

Mitglied werden