Was bedeutet die Lockerung für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz?

Ab 22. Juni 2020 wurden die Covid-19-Massnahmen weitgehend gelockert. Was bedeutet dies nun für die Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin und für die besonders gefährdeten Arbeitnehmenden?

Der Bundesrat setzt auf eigenverantwortliches Handeln - alle sollen weiterhin die Hygiene- und Abstandsregeln einhalten. Gleichzeitig vereinfacht und vereinheitlicht er die Verhaltensvorschriften und die Vorgaben für Schutzkonzepte (siehe Massnahmen des Bundes). Der Mindestabstand zwischen zwei Personen wird von 2 Metern auf 1,5 Meter reduziert. Dieser Abstand kann unterschritten werden, wenn eine Maske getragen wird oder zweckmässige Abschrankungen angebracht sind. Alle öffentlich zugänglichen Orte müssen über ein Schutzkonzept verfügen, wobei neu für alle Konzepte dieselben Vorgaben gelten.

Die Arbeitgeberin ist weiterhin verpflichtet, die Gesundheit der Arbeitnehmenden mit entsprechenden Massnahmen zu schützen (siehe Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin). Dabei gelten die Vorgaben des Arbeitsrechts - betreffend Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz - sowie der neuen Covid-19-Verordnung besondere Lage. Die Entscheidung darüber, ob die Arbeitnehmenden zu Hause oder im Büro arbeiten sollen, ist der Arbeitgeberin überlassen. Die Home-Office-Empfehlungen sowie die Vorgaben zum Schutz der besonders gefährdeter Arbeitnehmenden sind ab dem 22. Juni 2020 aufgehoben.

Mehr dazu finden Sie unter Arbeitsrecht + Covid-19 bzw. den obigen blauen Links. Bei Fragen steht unseren Mitgliedern sodann unsere Rechtsberatung gerne zur Verfügung.

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